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BGH, 15.12.1956 - IV ZB 191/56 |
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- BGH, 18.09.1956 - IV ZB 114/56
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Auszug aus BGH, 15.12.1956 - IV ZB 191/56
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, wenn nach der Verweigerung des Armenrechts auch ein zweites Armenrechtsgesuch oder Gegenvorstellungen erfolglos bleiben und inzwischen die Frist des § 234 ZPO verstrichen ist (LM Nr. 6 zu § 234 ZPO und Beschluß vom 18. September 1956, IV ZB 114/56). - BGH, 23.06.1956 - IV ZA 46/56
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Auszug aus BGH, 15.12.1956 - IV ZB 191/56
Geschieht das nicht, dann muß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, selbst wenn sie fristgerecht beantragt ist, versagt werden (Beschluß vom 23. Juni 1956, IV ZA 46/56, Leitsatz, veröffentlicht LM Nr. 65 zu § 233 ZPO).
- BGH, 26.11.1957 - VIII ZB 14/57
Wiedereinsetzung nach Armenrechtsverweigerung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 13.12.1957 - IV ZR 186/57
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Räumt man den Klägern eine Frist von drei Tagen ein, um sich darüber schlüssig zu werden, ob sie die Revision auf eigene Kosten durchführen wollen (Beschlüsse des BGH vom 7. Juli 1952 IV ZB 57/52 [LM Nr. 24 zu § 233 ZPO] , vom 15. Dezember 1956 IV ZB 191/56 [Nr. 15 zu § 234 ZPO]), so ist das Hindernis am 7. Juni 1957 als behoben anzusehen (§ 234 Abs. 2 ZPO).